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Verband der Landwirtschaftskammern

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1.3. Grundsätzliches zur Durchführung der Überprüfung

Es wird grundsätzlich zwischen Routinekontrollen, Nachkontrollen und anlassbezogenen Kontrollen unterschieden.

Routinekontrollen sollen mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden.

Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen:

  • das Risiko von Verstößen gegen geltendes Recht,
  • Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,
  • die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen der Akteure.

Es wird den zuständigen Behörden empfohlen eine Prüfquote für Routinekontrollen festzulegen. Das Handbuch gibt in Kapitel 2 Empfehlungen zum Überprüfungsturnus. Dort sind auch Vorlagen für Prüfprotokolle zu Routinekontrollen sowie die in Art. 43 Abs. 2 der VO (EU) 2016/1012 geforderten Anweisungen für das durchführende Personal bereitgestellt.

Nachkontrollen resultieren aus einer vorangegangenen Routine- oder Anlasskontrolle.

Bei festgestellten Verstößen sollte eine Nachkontrolle durchgeführt werden, siehe Kapitel Bearbeitung von Verstößen.

Anlassbezogene Kontrollen ergeben sich z.B. aufgrund von Hinweisen/Anzeigen, die auf eine Nichteinhaltung der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen hindeuten. Sofern eine anlassbezogene Kontrolle durchgeführt wird, ist dies im Kontrollbericht zu vermerken. Nicht jede anlassbezogene Kontrolle muss zu einer grundsätzlichen Überprüfung des Akteurs führen, somit ist ggf. keines der Musterprotokolle zu verwenden, sondern ein gesonderter Vermerk/Bericht anzufertigen.

Zu dokumentieren ist bei einer anlassbezogenen Kontrolle mindestens:

  • Zuständige Behörde
  • Kontrollform
  • Datum
  • Zu überprüfender Akteur
  • Anlass
  • Sachverhalt
  • Ergebnis
  • Maßnahme

Grundsätzlich sind Kontrollen anzukündigen, es sei denn, es gibt Gründe die Kontrollen ohne Vorankündigung durchzuführen. Die Ankündigungsfrist sollte auf das strikte Minimum beschränkt werden und 14 Tage nicht überschreiten. Die Ankündigung kann telefonisch erfolgen. Ist der Akteur nicht zu einer Terminabstimmung bereit, wird ein Termin schriftlich angekündigt, der Akteur darf einmal um Verschiebung des Termins bitten.

Der Prüfzweck darf durch die Ankündigung der Kontrolle nicht gefährdet werden. Die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle soll eine möglichst geringe Belastung für den Akteur darstellen. Dazu können Kontrollen gemeinsam mit für die Überwachung anderer rechtlicher Bestimmungen zuständigen Behörden durchzuführt werden. Beispielsweise kann die Überprüfung einer Besamungsstation gemeinsam mit der für die Überprüfung der Einhaltung veterinärrechtlicher Aspekte zuständigen Behörde erfolgen.


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